§ 1
Name, Sitz, Zweck und Struktur des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Turnverein e.V. im Turn- und Sportverein Mayen 1886/1914 e.V.“ Er ist
Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Turnverbandes
Mittelrhein. Er hat seinen Sitz in Mayen und ist in das Vereinsregister Andernach eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
und der Jugendhilfe, insbesondere die Förderung des Turnens, der Gymnastik und des Freizeit- und
Gesundheitssports.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist aktives Mitglied des Vereinsverbandes Turn- und Sportverein Mayen 1886/1914 e.V.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG
ausgeübt werden. Die den Vorstandsmitgliedern dabei entstehenden Sachkosten werden nach Einzelnachweis
oder in angemessener Höhe pauschal erstattet. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang beim Vorstand eine schriftliche Ablehnung erfolgt. Minderjährige können nur mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
- Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich der Antragsteller / die Antragstellerin
einverstanden, daß die erforderlichen persönlichen Daten in der „EDV-Vereinsmitgliederverwaltung“
erfaßt und gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der
satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins genutzt und unterliegen der Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Wer sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur in derselben Weise entzogen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ein Vorstandsmitglied, das sich durch langjährige Tätigkeit im Vorstand verdient gemacht hat, kann nach
der gleichen Verfahrensweise zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er/sie soll aufgrund
seiner/ihrer Erfahrung den Vorstand beraten bzw. eine vermittelnde Funktion übernehmen. Der/die
Ehrenvorsitzende hat kein Stimmrecht im Vorstand. Er/sie ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Schluß eines
Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
grob unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlung.
§ 4
Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können
an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Als Mitglieder des Vorstandes sind Mitglieder vom
vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr
Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6
Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,
können unbeschadet des § 3 Nr.3 nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins
- Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
- Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Nr.2), gegen einen Ausschluß (§ 3 Nr.3) sowie gegen eine
Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des
Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Vorstand endgültig.
§ 8
Vereinssorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
- Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
- es das Vereinsinteresse erfordert,
- es der Vorstand beschließt,
- ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch
Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Mayen. Zwischen dem Tag der
Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen.
Im Falle der Nr. 3 Buchstabe c) muß die Versammlung spätestens 2 Wochen nach Zugang des Ersuchens
an den Vorsitzenden einberufen werden; Satz 2 gilt entsprechend.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die
folgende Punkte enthalten muß:
- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes (nur bei Wahl)
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Mitglieder des Vorstandes sind bei allen Versammlungen stimmberechtigt.
- Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dem
Antrag eines Stimmberechtigten auf geheime Wahl muß entsprochen werden. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wobei
Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
- Anträge zu Angelegenheiten, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind bis zwei
Wochen vor der Versammlung an den Vorsitzenden zu richten.
Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, dürfen nur beraten und entschieden
werden, wenn sie von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten in die Tagesordnung
aufgenommen werden (Dringlichkeitsantrag). Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist
unzulässig.
Die Absetzung von Tagesordnungspunkten bedarf der selben Mehrheit. Änderungen der Reihenfolge der
Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer(in),
- dem/der Schatzmeister(in),
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in),
- dem/der stellvertretenden Schatzmeister(in),
- dem/der Jugendvertreter(in),
- 2 Beisitzern(innen).
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer(in),
- dem/der Schatzmeister(in).
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Geschäftsführer(in) und die/der
Schatzmeister(in), wobei jeweils nur zwei von ihnen gemeinsam den Verein vertreten können.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Treten
Mitglieder des Vorstandes zurück, so ist die Wahl von Nachfolgern für den Rest der Amtszeit nur
erforderlich, wenn der Vorstand nicht mehr beschlußfähig ist bzw. nur noch ein Vorstandsmitglied im
Sinne des § 26 BGB verbleibt. Ansonsten kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl Ersatzmitglieder
berufen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für
- die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
- die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe,
- alle Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht unerledigt bleiben können;
der Vorstand ist unverzüglich zu unterrichten.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber es von der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder gefordert wird.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen
Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
§ 11
Jugend der Abteilung
- Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
- In diesem Falle gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes
bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden Mittel.
§ 12
Protokollieren der Beschlüsse
- Mitgliederversammlungen, Jugendversammlungen und Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die
Niederschrift ist von der/dem Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Die
Niederschrift ist von der jeweiligen Versammlung zu genehmigen.
§ 13
Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. Die Wiederwahl der
Kassenprüfer ist nicht zulässig.
- Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein. Sie haben bei der Wahl der Kassenprüfer kein
Stimmrecht.
§ 14
Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts- und Finanzordnung. Die Ordnung
wird vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner
Mitglieder beschließt oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall
beschlußfähig ist.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende, die/der Geschäftsführer(in) und die/der
Schatzmeister(in) bzw. deren jeweilige Vertreter(innen) zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und
Pflichten richten sich nach § 47 ff BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 1 fällt sein Vermögen an den
gemeinnützigen Vereinsverband Turn- und Sportverein Mayen 1886/1914 e.V. mit der
Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu
verwenden. Sollte der Vereinsverband bereits aufgelöst oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein,
fällt das Vermögen an die Stadt Mayen mit der Zweckbindung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports in Mayen verwandt wird.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2005 beschlossen.
Sie wurde am 19.7.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragen.
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